Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen
und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe
zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen
verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden
Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche
Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht
bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der
Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder
verhindert werden kann.
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe
und
2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und
-erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.
(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht begründet.